Die überprüfende Instanz habe demnach eine Prognose darüber anzustellen, ob der Charakter der Norm eine gesetzeskonforme Handhabung erwarten lasse. Da es sich beim rechtsrelevanten, den Realwert Eigenmiete quantifizierenden Vergleichswert um einen nur im konkreten Einzelfall überprüfbaren Schätzwert handle, der als Marktwert zudem eine dynamische Grösse darstelle, sei in § 3 der Verordnung ein ausserordentliches Bemessungsverfahren stipuliert worden, das einerseits dem Steuerpflichtigen das Recht gebe, anstelle der Pauschale die individuelle Berechnung zu verlangen und anderseits der Einschätzungsbehörde die Pflicht überbinde, die pauschale Bemessung abzulehnen, wenn diese nicht zu