Daran gebricht es aber im vorliegenden Fall im Verhältnis zwischen Mietern und Wohnungseigentümern, wie die vorstehenden Ausführungen gezeigt haben. c) Das Finanzdepartement wendet gegen die Aufhebung der §§ 1 und 2 der Verordnung des weiteren ein, entscheidendes Kriterium für die Frage, ob eine angefochtene Bestimmung aufzuheben sei, stelle das Risiko künftiger gesetzwidriger Anwendung dar. Die überprüfende Instanz habe demnach eine Prognose darüber anzustellen, ob der Charakter der Norm eine gesetzeskonforme Handhabung erwarten lasse.