Denn die alte Verordnung bot in § 2 und die neue Verordnung bietet in § 3 die Grundlage für eine gesetzeskonforme Veranlagung des Eigenmietwertes, allerdings verbunden mit einer grösseren Arbeitsbelastung der Behörde. Dazu kommt, dass die infolge Vollzugsnot praktizierte, von der Gesetzmässigkeit abweichende Lösung mit der Rechtsgleichheit vereinbar zu sein hätte. Daran gebricht es aber im vorliegenden Fall im Verhältnis zwischen Mietern und Wohnungseigentümern, wie die vorstehenden Ausführungen gezeigt haben.