Das Prinzip der Gesetzmässigkeit gehe vor und ertrage höchstens dann eine Lockerung, wenn die Behörde in einem Verwaltungsnotstand die gleichmässige Gesetzesvereinfachung anstelle der praktischen Gesetzlosigkeit wähle. Eine solche Gesetzlosigkeit hätte sich aber weder unter der alten Verordnung eingestellt, noch stellt sie sich unter der neuen Verordnung ein. Denn die alte Verordnung bot in § 2 und die neue Verordnung bietet in § 3 die Grundlage für eine gesetzeskonforme Veranlagung des Eigenmietwertes, allerdings verbunden mit einer grösseren Arbeitsbelastung der Behörde.