Ob im Einzelfall eine gesetzeskonforme Eigenmietwertberechnung resultiert und ob eine der vier Kategorien (§ 1 lit. a-d) oder eine der Klassen (Stadt Luzern und Vorortsgemeinden / Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern / übrige Gemeinden) zu einer grösseren Annäherung an den Marktmietwert als bloss zu 70 % führt, kann dahinstehen, da die getroffenen Pauschalierungssätze den Regelfall anvisieren. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher die Aufhebung von § 1 der Verordnung geboten. 7. - Was gegen die Aufhebung der §§ 1 und 2 der Verordnung vorgebracht wird, verschlägt nicht.