Vergleichsberechnungen zwischen Mietzinseinnahmen und den auf der angefochtenen Verordnung basierenden Eigenmietwerten hätten Prozentverhältnisse ergeben, die im Akzeptanzbereich der Eidgenössischen Steuerverwaltung gelegen hätten. Mit diesen Ausführungen bestätigt das Finanzdepartement die bereits weiter oben getroffene Feststellung, dass der nach § 1 der Verordnung ermittelte Eigenmietwert im Regelfall 30 % unter der Marktmiete liegt. Dass diese Reduktion dem gesetzlichen Erfordernis der Marktmiete gemäss § 19bis Abs. 2 StG nicht genügt, bedarf keiner weiteren Darlegungen. Ob im Einzelfall eine gesetzeskonforme Eigenmietwertberechnung resultiert und ob eine der vier Kategorien (§ 1 lit.