c) Das Finanzdepartement bringt in seiner Vernehmlassung zur Rechtfertigung der in § 1 der Verordnung festgelegten Prozentsätze vor, die Eidgenössische Steuerverwaltung halte gestützt auf ihr Datenmaterial eine Sicherheits- und Ermessensmarge von 30 % als vertretbar und dementsprechend pauschalierte Mietwerte mit einem entsprechenden prozentualen Einschlag als der Marktmiete genügend angenähert. Vergleichsberechnungen zwischen Mietzinseinnahmen und den auf der angefochtenen Verordnung basierenden Eigenmietwerten hätten Prozentverhältnisse ergeben, die im Akzeptanzbereich der Eidgenössischen Steuerverwaltung gelegen hätten.