Mit der Reduktion von 100 % auf 70 % sollte eine Benachteiligung der steuerpflichtigen Grundeigentümer mit einer Verkehrswertschatzung - und damit verbunden einer Eigenmietwertschatzung - nach neuem Sehatzungsgesetz gegenüber jenen mit einem nach altem Schatzungsgesetz ermittelten Katasterwert vermieden werden. Damit wird stillschweigend, wenn auch leicht erkennbar, zum Ausdruck gebracht, dass die Eigenmietwertberechnungen nach § 1 der Verordnung im Regelfall zu einem Ergebnis führen, das 30 % unter der Marktmiete liegt.