In der in Ziff. 5a der vorstehenden Erwägungen erwähnten Botschaft hat der Regierungsrat dargelegt, warum nach § 2 der Verordnung lediglich 70 % der individuell ermittelten Marktmiete als steuerbarer Eigenmietwert anzunehmen sind. Mit der Reduktion von 100 % auf 70 % sollte eine Benachteiligung der steuerpflichtigen Grundeigentümer mit einer Verkehrswertschatzung - und damit verbunden einer Eigenmietwertschatzung - nach neuem Sehatzungsgesetz gegenüber jenen mit einem nach altem Schatzungsgesetz ermittelten Katasterwert vermieden werden.