Es ist mit dem Gesetz durchaus vereinbar, auf eine einzelfallweise Ermittlung des Marktmietwertes zu verzichten und aus Praktikabilitätsgründen die in § 1 der Verordnung vorgegebene Berechnungsmethode (Prozente des Katasterwertes bzw. Anlagewertes) anzuwenden. Dies allerdings nur solange, als diese Methode im Regelfall zu einem Ergebnis führt, das nur in einem verhältnismässig bescheidenen Ausmass vom Marktmietwert abweicht (Der Steuerentscheid 1991 A 21.11 Nr. 31 Erw. 3a). b) In der in Ziff.