Demzufolge ist § 2 der Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. 6. - a) Soweit nicht die individuelle Ermittlung des Eigenmietwertes im Rahmen des Schatzungsverfahrens zur Anwendung kommt, greifen die in § 1 der Verordnung beschriebenen Berechnungsmodalitäten Platz. Es ist mit dem Gesetz durchaus vereinbar, auf eine einzelfallweise Ermittlung des Marktmietwertes zu verzichten und aus Praktikabilitätsgründen die in § 1 der Verordnung vorgegebene Berechnungsmethode (Prozente des Katasterwertes bzw. Anlagewertes) anzuwenden.