Die Erfassung von bloss 70 % des ausgewiesenen Mietwertes als steuerbarer Eigenmietwert ist klar gesetzwidrig. Gemäss § 19bis Abs. 2 StG hat der steuerbare Eigenmietwert der Marktmiete zu entsprechen, d. h. jenem Betrag, den der Steuerpflichtige als Mietzins bei der Miete des selbstgenutzten Wohnungseigentums bzw. für ein vergleichbares Objekt in gleicher Lage zu bezahlen hätte. Bei den in den neuen Schatzungsanzeigen enthaltenen Mietwerten handelt es sich um individuell berechnete Werte. Sie sind - wie das der Regierungsrat in seiner Botschaft (S. 6) bildhaft ausdrückt - massgeschneidert.