Die entsprechenden Werte - darunter auch der Mietwert - würden neuerdings in der Schatzungsanzeige ausgedruckt. Um die steuerpflichtigen Grundeigentümer mit einer Katasterschatzung nach neuem Schatzungsgesetz (Verkehrswert) gegenüber jenen mit einem Katasterwert nach altem Schatzungsgesetz nicht zu benachteiligen, seien nur 70 % des in der Schatzungsanzeige ausgewiesenen Mietwertes als Eigenmietwert zu besteuern (zit. Botschaft S. 6). b) Die Erfassung von bloss 70 % des ausgewiesenen Mietwertes als steuerbarer Eigenmietwert ist klar gesetzwidrig.