Diese Berechnungsmodalität hat in der bisherigen Mietwert-Verordnung noch nicht existiert. Der Regierungsrat begründete deren Schaffung in seiner Botschaft vom 12. Juni 1990 an den Grossen Rat zum Entwurf eines Grossratsbeschlusses über die Genehmigung der Verordnung über den steuerbaren Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften damit, dass nach dem neuen, ab 1. Januar 1989 gültigen Schatzungsgesetz für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke der Verkehrswert ermittelt werden müsse. Dieser setze sich aus Ertrags- und Realwert zusammen. Die entsprechenden Werte - darunter auch der Mietwert - würden neuerdings in der Schatzungsanzeige ausgedruckt.