5. - a) § 2 der Verordnung bestimmt, dass der steuerbare Mietwert von selbstgenutzten nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften mit Katasterwerten gemäss Schatzungsgesetz in der ab 1. Januar 1989 gültigen Fassung 70 % des Mietwertes beträgt, welcher dem letzten rechtskräftigen und von Grund auf neu ermittelten Katasterwert zugrundeliegt. Diese Berechnungsmodalität hat in der bisherigen Mietwert-Verordnung noch nicht existiert.