Nachdem es sich bei den Antragstellern unbestrittenermassen ausschliesslich um Mieter und nicht um Eigentümer handelt, fehlt bei ihnen das Beziehungselement der Fiskalbelastung zwischen den genannten Kategorien von Eigentümern, um diese Art der Diskriminierung bzw. Privilegierung geltend zu machen. 5. - a) § 2 der Verordnung bestimmt, dass der steuerbare Mietwert von selbstgenutzten nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften mit Katasterwerten gemäss Schatzungsgesetz in der ab 1. Januar 1989 gültigen Fassung 70 % des Mietwertes beträgt, welcher dem letzten rechtskräftigen und von Grund auf neu ermittelten Katasterwert zugrundeliegt.