Anderseits genügt § 1 der früheren Verordnung dem gesetzlichen Erfordernis, den Eigenmietwert der Marktmiete gleichzusetzen, in keiner Weise mehr und führt zu einer noch ausgeprägteren Benachteiligung der Mieter gegenüber den Eigentümern als dies in der angefochtenen Verordnung der Fall ist. c) Die Antragsteller begründen ihren Prüfungsantrag unter anderem auch damit, dass die Verordnung eine Ungleichbehandlung schaffe einerseits zwischen Eigentümern von Einfamilienhäusern und solchen von Stockwerken und anderseits zwischen Wohnungseigentümern, die das Wohneigentum selbst nutzen, und solchen, die es vermieten.