Denn der in § 19bis Abs. 2 StG niedergeschriebene Begriff «Marktmiete» legt klar und unmissverständlich fest, wie hoch der Eigenmietwert selbstgenutzten Wohneigentums anzuschlagen ist, und dieser gesetzlichen Vorschrift ist Genüge zu tun, unbekümmert um das Mass der Anstrengungen, die daraus der Verwaltung erwachsen. Werden die §§ 1 und 2 der Verordnung aufgehoben, führt dies unweigerlich dazu, dass § 3 der Verordnung für die Veranlagung sämtlicher Eigenmietwerte anzuwenden ist. Ein Rückgriff auf § 1 der früheren Verordnung fällt ausser Betracht.