Dieser § 3 der Verordnung ist in ganz besonderer Weise geeignet, das gesetzliche Postulat der Marktmiete zu verwirklichen. Dabei ist allerdings nicht zu verkennen, dass seine generelle Anwendung mit erheblichem administrativem Aufwand verbunden ist, wenn die §§ 1 und 2 der Verordnung aufgehoben werden. Diesem Umstand kommt jedoch keine entscheidende Bedeutung zu. Denn der in § 19bis Abs. 2 StG niedergeschriebene Begriff «Marktmiete» legt klar und unmissverständlich fest, wie hoch der Eigenmietwert selbstgenutzten Wohneigentums anzuschlagen ist, und dieser gesetzlichen Vorschrift ist Genüge zu tun, unbekümmert um das Mass der Anstrengungen, die daraus der Verwaltung erwachsen.