9 des Schatzungsgesetzes beschränkt. Die Verordnung in der vorliegenden Form verstosse mithin gegen das Steuergesetz, weil der in der Verordnung festgelegte steuerbare Mietwert nie und nimmer der Marktmiete entspreche. Die Verordnung sei daher gesetzwidrig und aufzuheben. b) Die Antragsteller verlangen die Aufhebung der ganzen Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit. Die materielle Begründung ihres Prüfungsantrages zielt aber nur auf die §§ 1 und 2 der Verordnung. Es sind daher bloss diese beiden Bestimmungen auf ihre Gesetzmässigkeit hin zu untersuchen. Soweit mehr als die Aufhebung der §§ 1 und 2 der Verordnung anbegehrt wird, ist daher der Prüfungsantrag zum vornherein abzuweisen.