Im Verlauf des Genehmigungsverfahrens seien die vorgeschlagenen Ansätze gesenkt worden, worauf der Regierungsrat am 30. August 1990 einen korrigierten Entwurf zur Genehmigung unterbreitet habe. Die grossrätliche Kommission und der Grosse Rat seien aber dem bereinigten Vorschlag des Regierungsrates wieder nicht gefolgt und hätten in § 1 der Verordnung eine weitere Abstufungsklasse eingefügt (keine Anpassung des Mietwertes für zwischen dem 1. 1. 1987 und dem 31. 12. 1988 geschätzte Objekte), die Erhöhungssätze für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen gleich festgesetzt, § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Indexierung gestrichen und § 2 Abs. 1 der Verordnung auf Revisionsschatzungen nach §