Sie ist zu veröffentlichen.» 4. - a) Die Antragsteller begründen ihren Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verordnung im wesentlichen damit, dass der Regierungsrat in einer ersten Vorlage dem Grossen Rat Prozentsätze vom Kataster- bzw. Anlagewert für die Ermittlung des Eigenmietwertes unterbreitet habe, die nach seiner Ansicht das absolute Minimum dessen dargestellt hätten, was mit dem Begriff Marktmiete noch vereinbar gewesen sei. Bereits diese Ansätze hätten aber in keiner Weise der gesetzlich notwendigen Erhöhung entsprochen.