2 Fehlen Vergleichsobjekte, ist der steuerbare Mietwert zu schätzen. Bei der Schätzung sind die Lage und das Alter des Gebäudes, die Anzahl, Grösse und Ausstattung der Räume sowie der zu einem Gebäude gehörende Hofraum oder Hausgarten angemessen zu berücksichtigen. II. § 4 Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung über den steuerbaren Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften vom 15. Oktober 1982 wird aufgehoben. § 5 Inkrafttreten Die Verordnung tritt, nach der Genehmigung durch den Grossen Rat, am 1. Januar 1991 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.»