2. Ausserordentliche Bemessung § 3 Grundsätze 1 Die Veranlagungsbehörde hat den steuerbaren Mietwert durch Vergleich mit Mietzinsen für ähnliche Objekte in gleicher Lage zu ermitteln, a. wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der nach den §§ 1 oder 2 berechnete Mietwert den Marktwert übersteigt, b. wenn der nach den §§ 1 oder 2 berechnete Mietwert offensichtlich vom Marktwert abweicht, c. wenn der Steuerpflichtige eine Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus nutzt. 2 Fehlen Vergleichsobjekte, ist der steuerbare Mietwert zu schätzen.