7,2 Prozent des Katasterwertes beziehungsweise 6,2 Prozent des Anlagewertes, 2. in den Gemeinden mit über 5000 Einwohnern 6,5 Prozent des Katasterwertes beziehungsweise 5,6 Prozent des Anlagewertes, 3. in den übrigen Gemeinden 6 Prozent des Katasterwertes beziehungsweise 5 Prozent des Anlagewertes. § 2 Liegenschaften mit Katasterwerten gemäss Schatzungsgesetz in der ab 1. Januar 1989 gültigen Fassung