Einwohnern 5,5 Prozent des Katasterwertes beziehungsweise 3,7 Prozent des Anlagewertes, 3. in den übrigen Gemeinden 5 Prozent des Katasterwertes beziehungsweise 3,3 Prozent des Anlagewertes; b. bei den in der Zeit vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1986 erstellten oder von Grund auf neu geschätzten Einfamilienhäusern beziehungsweise bei den in dieser Zeit erworbenen Eigentumswohnungen 1. in der Stadt Luzern und in den städtischen Vorortsgemeinden 5,7 Prozent des Katasterwertes beziehungsweise 4,4 Prozent des Anlagewertes, 2. in den Gemeinden mit über 5000 Einwohnern 5,2 Prozent des Katasterwertes beziehungsweise 3,9 Prozent des Anlagewertes, 3. in den übrigen Gemeinden 4,8 Prozent des