Ordentliche Bemessung § 1 Liegenschaften mit Katasterwerten gemäss Schatzungsgesetz in der bis 31. Dezember 1988 gültigen Fassung Der steuerbare Mietwert von selbstgenutzten nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften mit Katasterwerten gemäss Schatzungsgesetz vom 27. Juni 1961 in der bis 31. Dezember 1988 gültigen Fassung beträgt a. bei den in der Zeit vom 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1988 erstellten oder von Grund auf neu geschätzten Einfamilienhäusern beziehungsweise bei den in dieser Zeit erworbenen Eigentumswohnungen 1. in der Stadt Luzern und in den städtischen Vorortsgemeinden 6 Prozent des Katasterwertes beziehungsweise 4,2 Prozent des Anlagewertes, 2. in den Gemeinden mit über 5000