Kälin, Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde, in: ZbJV 124 S. 178; Fehlmann, Die prinzipale Normenkontrolle nach aargauischem Recht, Diss. Zürich 1988, S. 164ff.). c) In zeitlicher Hinsicht wurde der Prüfungsantrag rechtzeitig gestellt. Somit sind sämtliche Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt, weshalb auf den Prüfungsantrag einzutreten ist. 3. - Gemäss § 19bis Abs. 1 StG gehören zu den steuerbaren Einkünften auch die Naturaleinkünfte, insbesondere die Eigennutzung von Liegenschaften. § 19bis Abs. 2 StG bestimmt wörtlich: