Würde nämlich die Befugnis eines angeblich Benachteiligten, einen Antrag zur Prüfung eines drittbegünstigenden Erlasses zu stellen, verneint, könnte diese Art von Rechtssätzen nie vom Verwaltungsgericht einer Überprüfung unterzogen werden. Denn kein direkt Betroffener, also Privilegierter, fände sich zur Antragstellung bereit, da er ja nur zu verlieren hätte, abgesehen davon, dass ein Privilegierter in seinen Rechten nicht verletzt wäre (vgl. dazu BGE 109 I a 252 = Pra 73 Nr. 50; Kölz, Die staatsrechtliche Rechtsprechung des Bundegerichts im Jahre 1983, in: ZbJV 121 S. 386; Kälin, Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde, in: ZbJV 124 S. 178;