Unter dem Gesichtswinkel des erlittenen Nachteils ist es steuerrechtlich gleichgültig, ob die Ungleichbehandlung über eine stärkere Belastung oder aber über eine Entlastung Dritter herbeigeführt wird. Im einen wie im andern Fall wird zwischen zwei Personenkategorien unterschieden, wobei der einen gewisse Vorteile zukommen und der andern nicht. In beiden Fällen ist die diskriminatorische Wirkung gleich. Damit solche Diskriminierungen bzw. Privilegierungen geltend gemacht werden können, muss aber eine wechselseitige Beziehung, ein Beziehungselement, zwischen der Situation des Antragstellers und jener des angeblich Privilegierten bestehen. Das ist im vorliegenden Fall die Fiskalbelastung.