Die beanstandete Verordnung unterlag nicht dem Referendum. Ihre Überprüfung auf Verfassungs- und Gesetzeskonformität muss demnach als zulässig bezeichnet werden, wobei nicht zu verkennen ist, dass sie nicht dem Bild einer klassischen Verordnung entspricht, da sie im Rahmen des Genehmigungsverfahrens weitestgehend vom Grossen Rat konzipiert wurde. b) Es stellt sich indessen die Frage, ob durch die Anwendung der angefochtenen Rechtssätze die Antragsteller in ihren schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden oder in absehbarer Zeit beeinträchtigt werden können (§ 189 VRG).