Der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle entzogen sind Rechtssätze auf Gesetzesstufe (§ 188 Abs. 2 lit. a VRG). Als Gesetz gilt im schweizerischen Staatsrecht jene generell-abstrakte Norm, welche dem Referendum unterliegt (Ruckli, Die abstrakte Prüfung von Erlassen durch das Verwaltungsgericht unter spezieller Berücksichtigung des Luzerner Verwaltungsrechtspflegegesetzes, Diss. Basel 1978, S. 44). Die beanstandete Verordnung unterlag nicht dem Referendum.