Ausgenommen von dieser Prüfung sind im wesentlichen die Staatsverfassung, die kantonalen Gesetze sowie die Dekrete, die dem Referendum unterstellt worden sind (§ 188 Abs. 2 lit. a VRG). Antragsberechtigt ist jedermann, dessen schutzwürdige Interessen in absehbarer Zeit durch die Anwendung der angefochtenen Rechtssätze verletzt werden können (§ 189 lit. a VRG). Der Prüfungsantrag muss innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung des Erlasses gestellt werden (§ 190 VRG). 2. - a) Der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle entzogen sind Rechtssätze auf Gesetzesstufe (§ 188 Abs. 2 lit.