Während das Fi-nanzdepartement in seiner Duplik den Abweisungsantrag erneuert, verzichtet die Staats-kanzlei auf eine Duplik. Das Gericht hat den Prüfungsantrag im wesentlichen gutgeheissen: 1. - Das Verwaltungsgericht beurteilt auf Antrag und mit beschränkter Prüfungsbefugnis, ob bestimmte Rechtssätze verwaltungsrechtlichen Inhalts verfassungs- oder gesetzwidrig sind oder sonstwie einem übergeordneten Rechtssatz widersprechen (§§ 152 und 188 Abs. 1 VRG; Urteile F. vom 18. 9. 1979 und H. vom 22. 12. 1975). Ausgenommen von dieser Prüfung sind im wesentlichen die Staatsverfassung, die kantonalen Gesetze sowie die Dekrete, die dem Referendum unterstellt worden sind (§ 188 Abs. 2 lit.