{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1991-11-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_P-90-7_1991-11-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1265", "Checksum": "08f455aa25d1c10b2d773b5777d42726"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["P 90 7", "1991 II Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 06.11.1991 P 90 7 (1991 II Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung für die Prüfung von Erlassen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 19bis StG; § 1, § 2 der Verordnung über den steuerbaren Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften.\r\nErklärt der Gesetzgeber als Mietwert einer selber genutzten Liegenschaft den Betrag als massgebend, den der Steuerpflichtige als Mietzins für ein vergleichbares Objekt in gleicher Lage zu bezahlen hätte (sogenannte Marktmiete), so ist es gesetzwidrig, in der Vollzugsverordnung dazu den steuerbaren Mietwert auf 70 % der Marktmiete herabzusetzen. Die entsprechenden §§ 1 und 2 der Verordnung über den steuerbaren Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften vom 25. September 1990 werden daher aufgehoben. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:55", "Checksum": "dd651ad23fec2aa3ef951408bf333dbb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht sonstige 06.11.1991 P 90 7 (1991 II Nr. 16)\nRegeste:\n§ 19bis StG; § 1, § 2 der Verordnung über den steuerbaren Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften.\r\nErklärt der Gesetzgeber als Mietwert einer selber genutzten Liegenschaft den Betrag als massgebend, den der Steuerpflichtige als Mietzins für ein vergleichbares Objekt in gleicher Lage zu bezahlen hätte (sogenannte Marktmiete), so ist es gesetzwidrig, in der Vollzugsverordnung dazu den steuerbaren Mietwert auf 70 % der Marktmiete herabzusetzen. Die entsprechenden §§ 1 und 2 der Verordnung über den steuerbaren Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften vom 25. September 1990 werden daher aufgehoben. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n Berechnung nach § 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung vornehmen. Denn sähe sie in einer Abweichung des steuerbaren Eigenmietwertes von 30 % gegenüber dem Marktmietwert eine «offensichtliche» Abweichung, hätte das zur Folge, dass sie die Anwendung von § 1 praktisch sistieren und gemäss § 3 der Verordnung in aller Regel eine individuelle Berechnung vornehmen müsste. Gerade das aber soll mit der in § 1 festgelegten Pauschalierungsmethode vermieden werden. 8. - Sind die §§ 1 und 2 der angefochtenen Verordnung aufzuheben, so werden auch lit. a und b in § 3 Abs. 1 der Verordnung, die auf die beiden nun aufgehobenen Bestimmungen Bezug nehmen, gegenstandslos. Da aber nicht dargetan wird, noch sonstwie einzusehen ist, inwiefern diese lit. a und b selber rechtswidrig sein sollten, sind sie nicht gerichtlich aufzuheben. |"}