{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1991-11-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_P-90-7_1991-11-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1265", "Checksum": "08f455aa25d1c10b2d773b5777d42726"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["P 90 7", "1991 II Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 06.11.1991 P 90 7 (1991 II Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung für die Prüfung von Erlassen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 19bis StG; § 1, § 2 der Verordnung über den steuerbaren Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften.\r\nErklärt der Gesetzgeber als Mietwert einer selber genutzten Liegenschaft den Betrag als massgebend, den der Steuerpflichtige als Mietzins für ein vergleichbares Objekt in gleicher Lage zu bezahlen hätte (sogenannte Marktmiete), so ist es gesetzwidrig, in der Vollzugsverordnung dazu den steuerbaren Mietwert auf 70 % der Marktmiete herabzusetzen. 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Die entsprechenden §§ 1 und 2 der Verordnung über den steuerbaren Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften vom 25. September 1990 werden daher aufgehoben. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n für die Steuerbehörden erheischt hätte, ist unbestritten. Denn je häufiger nach der Pauschalierungsmethode eine ausgeprägte Abweichung des ermittelten Eigenmietwertes von der Marktmiete aufgetreten wäre, desto häufiger hätte die individuelle Berechnungsmethode nach § 2 der alten Verordnung zur Anwendung kommen müssen. Dass dies zu einem eigentlichen Vollzugsnotstand geführt hätte, muss allerdings bezweifelt werden. Im übrigen bleibt auch nach der mit dem vorliegenden Urteil angeordneten Aufhebung der §§ 1 und 2 der Verordnung den Steuerbehörden vorläufig keine andere Möglichkeit, als die Eigenmietwerte nach der individuellen Methode gemäss § 3 der (neuen) Verordnung zu ermitteln. In diesem Zusammenhang hat das Finanzdepartement auf die von Beatrice Weber Dürler verfasste Abhandlung «Verwaltungsökonomie und Praktikabilität im Rechtsstaat» hingewiesen (ZBl Bd. 87 S. 193 ff., insbesondere S. 203 f.). Dieser Hinweis ist indessen in keiner Art geeignet, eine Aufhebung der erwähnten Verordnungsbestimmungen zu verhindern. Die Autorin bringt in ihren Ausführungen unmissverständlich zum Ausdruck, dass für die Anerkennung des Vollzugsnotstandes ein äusserst strenger Massstab anzulegen ist und dass die blosse Arbeitsüberlastung zu dessen Annahme nicht genügt. Das Prinzip der Gesetzmässigkeit gehe vor und ertrage höchstens dann eine Lockerung, wenn die Behörde in einem Verwaltungsnotstand die gleichmässige Gesetzesvereinfachung anstelle der praktischen Gesetzlosigkeit wähle. Eine solche Gesetzlosigkeit hätte sich aber weder unter der alten Verordnung eingestellt, noch stellt sie sich unter der neuen Verordnung ein. Denn die alte Verordnung bot in § 2 und die neue Verordnung bietet in § 3 die Grundlage für eine gesetzeskonforme Veranlagung des Eigenmietwertes, allerdings verbunden mit einer grösseren Arbeitsbelastung der Behörde. Dazu kommt, dass die infolge Vollzugsnot praktizierte, von der Gesetzmässigkeit abweichende Lösung mit der Rechtsgleichheit vereinbar zu sein hätte. Daran gebricht es aber im vorliegenden Fall im Verhältnis zwischen Mietern und Wohnungseigentümern, wie die vorstehenden Ausführungen gezeigt haben. c) Das Finanzdepartement wendet gegen die Aufhebung der §§ 1 und 2 der Verordnung des weiteren ein, entscheidendes Kriterium für die Frage, ob eine angefochtene Bestimmung aufzuheben sei, stelle das Risiko künftiger gesetzwidriger Anwendung dar. Die überprüfende Instanz habe demnach eine Prognose darüber anzustellen, ob der Charakter der Norm eine gesetzeskonforme Handhabung erwarten lasse. Da es sich beim rechtsrelevanten, den Realwert Eigenmiete quantifizierenden Vergleichswert um einen nur im konkreten Einzelfall überprüfbaren Schätzwert handle, der als Marktwert zudem eine dynamische Grösse darstelle, sei in § 3 der Verordnung ein ausserordentliches Bemessungsverfahren stipuliert worden, das einerseits dem Steuerpflichtigen das Recht gebe, anstelle der Pauschale die individuelle Berechnung zu verlangen und anderseits der Einschätzungsbehörde die Pflicht überbinde, die pauschale Bemessung abzulehnen, wenn diese nicht zu gesetzlich gewollten Ergebnissen führe. Damit sei dargetan, dass die Verordnung in jedem Fall einer gesetzeskonformen Auslegung in vertretbarer Weise zugänglich und der Erlass schon aus diesem Grund nicht aufzuheben sei. Bei dieser unter Hinweis auf BGE 106 I a 137 vorgetragenen Argumentation verkennt das Finanzdepartement, dass sich das Bundesgericht mit der Frage der Verfassungsmässigkeit eines kantonalen Erlasses zu befassen hatte. Eine kantonale Vorschrift wird vom Bundesgericht im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle aber nur dann aufgehoben, wenn sie sich jeder verfassungskonformen Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn sie einer solchen in vertretbarer Weise zugänglich ist. Im vorliegenden Fall steht indessen die Gesetzmässigkeit einer Verordnung zur Diskussion. Im Gegensatz zur Überprüfung einer kantonalen Vorschrift auf ihre Verfassungsmässigkeit ist bei der Überprüfung einer Verordnung auf ihre Gesetzmässigkeit ein strengerer Massstab anzulegen, da es nicht gerechtfertigt ist, eine Norm bestehen zu lassen, die dem Gesetz zuwiderläuft. Dass § 3 der angefochtenen Verordnung ein ausserordentliches Bemessungsverfahren beinhaltet, ändert an der Gesetzwidrigkeit der §§ 1 und 2 der Verordnung nichts, die entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift, wonach der steuerbare Eigenmietwert der Marktmiete zu entsprechen hat, im Regelfall nur 70 % dieser Marktmiete als steuerbar vorsehen. Bei der Anwendung von § 2 der Verordnung, der bereits auf einen individuellen - massgeschneiderten - Wert (vgl. dazu Erw. 5) abstellt, bleibt für die Anwendung von § 3 ohnehin kein Platz mehr. § 1 der Verordnung sodann bildet die übliche Grundlage für die Ermittlung des Eigenmietwertes. Mit seiner Anwendung soll aus Praktikabilitätsgründen mittels der Pauschalierungsmethode von der einzelfallweisen Ermittlung der Marktmiete Umgang genommen werden können. Wird nach dieser Methode vorgegangen und liegt das Ergebnis im Bereich von 70 % der Marktmiete (was, wie weiter oben dargelegt, gesetzwidrig ist), wird die Einschätzungsbehörde darin kein offensichtliches Abweichen vom Marktwert erblicken und dementsprechend keine individuelle"}