{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1991-11-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_P-90-7_1991-11-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1265", "Checksum": "08f455aa25d1c10b2d773b5777d42726"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["P 90 7", "1991 II Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 06.11.1991 P 90 7 (1991 II Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung für die Prüfung von Erlassen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 19bis StG; § 1, § 2 der Verordnung über den steuerbaren Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften.\r\nErklärt der Gesetzgeber als Mietwert einer selber genutzten Liegenschaft den Betrag als massgebend, den der Steuerpflichtige als Mietzins für ein vergleichbares Objekt in gleicher Lage zu bezahlen hätte (sogenannte Marktmiete), so ist es gesetzwidrig, in der Vollzugsverordnung dazu den steuerbaren Mietwert auf 70 % der Marktmiete herabzusetzen. 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Die entsprechenden §§ 1 und 2 der Verordnung über den steuerbaren Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften vom 25. September 1990 werden daher aufgehoben. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n für ein vergleichbares Objekt in gleicher Lage zu bezahlen hätte. Bei den in den neuen Schatzungsanzeigen enthaltenen Mietwerten handelt es sich um individuell berechnete Werte. Sie sind - wie das der Regierungsrat in seiner Botschaft (S. 6) bildhaft ausdrückt - massgeschneidert. Werden nun aber im Rahmen des Schatzungsverfahrens bei selbstgenutzten nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken die der Marktmiete entsprechenden Mietwerte festgelegt, so ist unter dem Gesichtspunkt der zwingenden gesetzlichen Vorschrift in § 19bis Abs. 2 StG, wonach als steuerbarer Mietwert die Marktmiete gilt, kein Grund dafür ersichtlich, lediglich 70 % dieser festgelegten Marktmiete steuerlich zu erfassen. Demzufolge ist § 2 der Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. 6. - a) Soweit nicht die individuelle Ermittlung des Eigenmietwertes im Rahmen des Schatzungsverfahrens zur Anwendung kommt, greifen die in § 1 der Verordnung beschriebenen Berechnungsmodalitäten Platz. Es ist mit dem Gesetz durchaus vereinbar, auf eine einzelfallweise Ermittlung des Marktmietwertes zu verzichten und aus Praktikabilitätsgründen die in § 1 der Verordnung vorgegebene Berechnungsmethode (Prozente des Katasterwertes bzw. Anlagewertes) anzuwenden. Dies allerdings nur solange, als diese Methode im Regelfall zu einem Ergebnis führt, das nur in einem verhältnismässig bescheidenen Ausmass vom Marktmietwert abweicht (Der Steuerentscheid 1991 A 21.11 Nr. 31 Erw. 3a). b) In der in Ziff. 5a der vorstehenden Erwägungen erwähnten Botschaft hat der Regierungsrat dargelegt, warum nach § 2 der Verordnung lediglich 70 % der individuell ermittelten Marktmiete als steuerbarer Eigenmietwert anzunehmen sind. Mit der Reduktion von 100 % auf 70 % sollte eine Benachteiligung der steuerpflichtigen Grundeigentümer mit einer Verkehrswertschatzung - und damit verbunden einer Eigenmietwertschatzung - nach neuem Sehatzungsgesetz gegenüber jenen mit einem nach altem Schatzungsgesetz ermittelten Katasterwert vermieden werden. Damit wird stillschweigend, wenn auch leicht erkennbar, zum Ausdruck gebracht, dass die Eigenmietwertberechnungen nach § 1 der Verordnung im Regelfall zu einem Ergebnis führen, das 30 % unter der Marktmiete liegt. Von einer verhältnismässig bescheidenen Abweichung vom Marktmietwert im Regelfall kann dabei keine Rede sein, weshalb bereits unter diesem Gesichtspunkt § 1 der Verordnung als gesetzwidrig zu qualifizieren und daher aufzuheben ist. c) Das Finanzdepartement bringt in seiner Vernehmlassung zur Rechtfertigung der in § 1 der Verordnung festgelegten Prozentsätze vor, die Eidgenössische Steuerverwaltung halte gestützt auf ihr Datenmaterial eine Sicherheits- und Ermessensmarge von 30 % als vertretbar und dementsprechend pauschalierte Mietwerte mit einem entsprechenden prozentualen Einschlag als der Marktmiete genügend angenähert. Vergleichsberechnungen zwischen Mietzinseinnahmen und den auf der angefochtenen Verordnung basierenden Eigenmietwerten hätten Prozentverhältnisse ergeben, die im Akzeptanzbereich der Eidgenössischen Steuerverwaltung gelegen hätten. Mit diesen Ausführungen bestätigt das Finanzdepartement die bereits weiter oben getroffene Feststellung, dass der nach § 1 der Verordnung ermittelte Eigenmietwert im Regelfall 30 % unter der Marktmiete liegt. Dass diese Reduktion dem gesetzlichen Erfordernis der Marktmiete gemäss § 19bis Abs. 2 StG nicht genügt, bedarf keiner weiteren Darlegungen. Ob im Einzelfall eine gesetzeskonforme Eigenmietwertberechnung resultiert und ob eine der vier Kategorien (§ 1 lit. a-d) oder eine der Klassen (Stadt Luzern und Vorortsgemeinden / Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern / übrige Gemeinden) zu einer grösseren Annäherung an den Marktmietwert als bloss zu 70 % führt, kann dahinstehen, da die getroffenen Pauschalierungssätze den Regelfall anvisieren. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher die Aufhebung von § 1 der Verordnung geboten. 7. - Was gegen die Aufhebung der §§ 1 und 2 der Verordnung vorgebracht wird, verschlägt nicht. a) Es mag durchaus zutreffen, dass der im Gesetz stipulierte Genehmigungsvorbehalt durch den Grossen Rat dem Verordnungsgeber das Problem der politischen Durchsetzbarkeit beschert. Allein diese Schwierigkeit entbindet den Verordnungsgeber nicht, eine gesetzeskonforme Verordnung zu schaffen. Pflicht und Aufgabe der Vollzugsbehörde ist es, das Gesetz nach dem Willen des Gesetzgebers zu vollziehen. Wenn dieser Gesetzgeber als steuerbaren Eigenmietwert ausdrücklich die Marktmiete vorschreibt, hat sich der Verordnungsgeber an diese klare Vorgabe zu halten. Angesichts der unmissverständlichen Definition des steuerbaren Eigenmietwertes als Marktmiete kann offen bleiben, ob es sich bei der erlassenen Verordnung um eine reine Vollzugs- oder um eine gesetzesvertretende Verordnung handelt, da der Begriff der Marktmiete keine Interpretation erträgt. Vertritt der sich die Genehmigung vorbehaltende Gesetzgeber die Auffassung, die Marktmiete wirke sich für den Steuerpflichtigen zu belastend aus, steht es ihm frei, § 19bis StG entsprechend zu ändern. b) Wäre die angefochtene Verordnung vom Gesetzgeber nicht genehmigt worden, wäre die alte, noch viel krasser gesetzwidrige Verordnung in Kraft geblieben. Dass deren Anwendung einen grösseren Aufwand"}