{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1991-11-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_P-90-7_1991-11-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1265", "Checksum": "08f455aa25d1c10b2d773b5777d42726"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["P 90 7", "1991 II Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 06.11.1991 P 90 7 (1991 II Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung für die Prüfung von Erlassen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 19bis StG; § 1, § 2 der Verordnung über den steuerbaren Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften.\r\nErklärt der Gesetzgeber als Mietwert einer selber genutzten Liegenschaft den Betrag als massgebend, den der Steuerpflichtige als Mietzins für ein vergleichbares Objekt in gleicher Lage zu bezahlen hätte (sogenannte Marktmiete), so ist es gesetzwidrig, in der Vollzugsverordnung dazu den steuerbaren Mietwert auf 70 % der Marktmiete herabzusetzen. 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Die entsprechenden §§ 1 und 2 der Verordnung über den steuerbaren Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften vom 25. September 1990 werden daher aufgehoben. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n vorgeschlagenen Ansätze gesenkt worden, worauf der Regierungsrat am 30. August 1990 einen korrigierten Entwurf zur Genehmigung unterbreitet habe. Die grossrätliche Kommission und der Grosse Rat seien aber dem bereinigten Vorschlag des Regierungsrates wieder nicht gefolgt und hätten in § 1 der Verordnung eine weitere Abstufungsklasse eingefügt (keine Anpassung des Mietwertes für zwischen dem 1. 1. 1987 und dem 31. 12. 1988 geschätzte Objekte), die Erhöhungssätze für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen gleich festgesetzt, § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Indexierung gestrichen und § 2 Abs. 1 der Verordnung auf Revisionsschatzungen nach § 9 des Schatzungsgesetzes beschränkt. Die Verordnung in der vorliegenden Form verstosse mithin gegen das Steuergesetz, weil der in der Verordnung festgelegte steuerbare Mietwert nie und nimmer der Marktmiete entspreche. Die Verordnung sei daher gesetzwidrig und aufzuheben. b) Die Antragsteller verlangen die Aufhebung der ganzen Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit. Die materielle Begründung ihres Prüfungsantrages zielt aber nur auf die §§ 1 und 2 der Verordnung. Es sind daher bloss diese beiden Bestimmungen auf ihre Gesetzmässigkeit hin zu untersuchen. Soweit mehr als die Aufhebung der §§ 1 und 2 der Verordnung anbegehrt wird, ist daher der Prüfungsantrag zum vornherein abzuweisen. In der Tat ist nicht einzusehen, warum § 3 der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden sollte, der doch darauf angelegt ist, Grundlage für die Ermittlung der Marktmiete im Einzelfall zu bieten, wenn die in den §§ 1 und 2 der Verordnung umschriebenen Methoden versagen. Dieser § 3 der Verordnung ist in ganz besonderer Weise geeignet, das gesetzliche Postulat der Marktmiete zu verwirklichen. Dabei ist allerdings nicht zu verkennen, dass seine generelle Anwendung mit erheblichem administrativem Aufwand verbunden ist, wenn die §§ 1 und 2 der Verordnung aufgehoben werden. Diesem Umstand kommt jedoch keine entscheidende Bedeutung zu. Denn der in § 19bis Abs. 2 StG niedergeschriebene Begriff «Marktmiete» legt klar und unmissverständlich fest, wie hoch der Eigenmietwert selbstgenutzten Wohneigentums anzuschlagen ist, und dieser gesetzlichen Vorschrift ist Genüge zu tun, unbekümmert um das Mass der Anstrengungen, die daraus der Verwaltung erwachsen. Werden die §§ 1 und 2 der Verordnung aufgehoben, führt dies unweigerlich dazu, dass § 3 der Verordnung für die Veranlagung sämtlicher Eigenmietwerte anzuwenden ist. Ein Rückgriff auf § 1 der früheren Verordnung fällt ausser Betracht. Einerseits hebt § 4 der Verordnung, der keinem übergeordneten Rechtssatz widerspricht und somit Bestand hat, die frühere Verordnung vom 15. Oktober 1982 auf. Anderseits genügt § 1 der früheren Verordnung dem gesetzlichen Erfordernis, den Eigenmietwert der Marktmiete gleichzusetzen, in keiner Weise mehr und führt zu einer noch ausgeprägteren Benachteiligung der Mieter gegenüber den Eigentümern als dies in der angefochtenen Verordnung der Fall ist. c) Die Antragsteller begründen ihren Prüfungsantrag unter anderem auch damit, dass die Verordnung eine Ungleichbehandlung schaffe einerseits zwischen Eigentümern von Einfamilienhäusern und solchen von Stockwerken und anderseits zwischen Wohnungseigentümern, die das Wohneigentum selbst nutzen, und solchen, die es vermieten. Nachdem es sich bei den Antragstellern unbestrittenermassen ausschliesslich um Mieter und nicht um Eigentümer handelt, fehlt bei ihnen das Beziehungselement der Fiskalbelastung zwischen den genannten Kategorien von Eigentümern, um diese Art der Diskriminierung bzw. Privilegierung geltend zu machen. 5. - a) § 2 der Verordnung bestimmt, dass der steuerbare Mietwert von selbstgenutzten nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften mit Katasterwerten gemäss Schatzungsgesetz in der ab 1. Januar 1989 gültigen Fassung 70 % des Mietwertes beträgt, welcher dem letzten rechtskräftigen und von Grund auf neu ermittelten Katasterwert zugrundeliegt. Diese Berechnungsmodalität hat in der bisherigen Mietwert-Verordnung noch nicht existiert. Der Regierungsrat begründete deren Schaffung in seiner Botschaft vom 12. Juni 1990 an den Grossen Rat zum Entwurf eines Grossratsbeschlusses über die Genehmigung der Verordnung über den steuerbaren Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften damit, dass nach dem neuen, ab 1. Januar 1989 gültigen Schatzungsgesetz für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke der Verkehrswert ermittelt werden müsse. Dieser setze sich aus Ertrags- und Realwert zusammen. Die entsprechenden Werte - darunter auch der Mietwert - würden neuerdings in der Schatzungsanzeige ausgedruckt. Um die steuerpflichtigen Grundeigentümer mit einer Katasterschatzung nach neuem Schatzungsgesetz (Verkehrswert) gegenüber jenen mit einem Katasterwert nach altem Schatzungsgesetz nicht zu benachteiligen, seien nur 70 % des in der Schatzungsanzeige ausgewiesenen Mietwertes als Eigenmietwert zu besteuern (zit. Botschaft S. 6). b) Die Erfassung von bloss 70 % des ausgewiesenen Mietwertes als steuerbarer Eigenmietwert ist klar gesetzwidrig. Gemäss § 19bis Abs. 2 StG hat der steuerbare Eigenmietwert der Marktmiete zu entsprechen, d. h. jenem Betrag, den der Steuerpflichtige als Mietzins bei der Miete des selbstgenutzten Wohnungseigentums bzw."}