{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1991-11-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_P-90-7_1991-11-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1265", "Checksum": "08f455aa25d1c10b2d773b5777d42726"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["P 90 7", "1991 II Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 06.11.1991 P 90 7 (1991 II Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung für die Prüfung von Erlassen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 19bis StG; § 1, § 2 der Verordnung über den steuerbaren Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften.\r\nErklärt der Gesetzgeber als Mietwert einer selber genutzten Liegenschaft den Betrag als massgebend, den der Steuerpflichtige als Mietzins für ein vergleichbares Objekt in gleicher Lage zu bezahlen hätte (sogenannte Marktmiete), so ist es gesetzwidrig, in der Vollzugsverordnung dazu den steuerbaren Mietwert auf 70 % der Marktmiete herabzusetzen. 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Die entsprechenden §§ 1 und 2 der Verordnung über den steuerbaren Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften vom 25. September 1990 werden daher aufgehoben. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n Einkünften auch die Naturaleinkünfte, insbesondere die Eigennutzung von Liegenschaften. § 19bis Abs. 2 StG bestimmt wörtlich: «Als Mietwert einer ganz oder teilweise selber genutzten oder zur Nutzung überlassenen Liegenschaft gilt der Betrag, den der Steuerpflichtige als Mietzins für ein vergleichbares Objekt in gleicher Lage zu bezahlen hätte (Marktmiete). Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung, welche der Genehmigung des Grossen Rates bedarf.» Gestützt auf diese Kompetenznorm hat der Regierungsrat des Kanton Luzern am 25. September 1990 folgende Verordnung über den steuerbaren Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften erlassen: «I. 1. Ordentliche Bemessung § 1 Liegenschaften mit Katasterwerten gemäss Schatzungsgesetz in der bis 31. Dezember 1988 gültigen Fassung Der steuerbare Mietwert von selbstgenutzten nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften mit Katasterwerten gemäss Schatzungsgesetz vom 27. Juni 1961 in der bis 31. Dezember 1988 gültigen Fassung beträgt a. bei den in der Zeit vom 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1988 erstellten oder von Grund auf neu geschätzten Einfamilienhäusern beziehungsweise bei den in dieser Zeit erworbenen Eigentumswohnungen 1. in der Stadt Luzern und in den städtischen Vorortsgemeinden 6 Prozent des Katasterwertes beziehungsweise 4,2 Prozent des Anlagewertes, 2. in den Gemeinden mit über 5000 Einwohnern 5,5 Prozent des Katasterwertes beziehungsweise 3,7 Prozent des Anlagewertes, 3. in den übrigen Gemeinden 5 Prozent des Katasterwertes beziehungsweise 3,3 Prozent des Anlagewertes; b. bei den in der Zeit vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1986 erstellten oder von Grund auf neu geschätzten Einfamilienhäusern beziehungsweise bei den in dieser Zeit erworbenen Eigentumswohnungen 1. in der Stadt Luzern und in den städtischen Vorortsgemeinden 5,7 Prozent des Katasterwertes beziehungsweise 4,4 Prozent des Anlagewertes, 2. in den Gemeinden mit über 5000 Einwohnern 5,2 Prozent des Katasterwertes beziehungsweise 3,9 Prozent des Anlagewertes, 3. in den übrigen Gemeinden 4,8 Prozent des Katasterwertes beziehungsweise 3,5 Prozent des Anlagewertes; c. bei den in der Zeit vom 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1980 erstellten oder von Grund auf neu geschätzten Einfamilienhäusern beziehungsweise bei den in dieser Zeit erworbenen Ei-gentumswohnungen 1. in der Stadt Luzern und in den städtischen Vorortsgemeinden 5,5 Prozent des Katasterwertes beziehungsweise 4,8 Prozent des Anlagewertes, 2. in den Gemeinden mit über 5000 Einwohnern 5 Prozent des Katasterwertes beziehungsweise 4,2 Prozent des Anlagewertes, 3. in den übrigen Gemeinden 4,6 Prozent des Katasterwertes beziehungsweise 3,8 Prozent des Anlagewertes; d. bei den übrigen Einfamilienhäusern beziehungsweise Eigentumswohnungen 1. in der Stadt Luzern und in den städtischen Vorortsgemeinden 7,2 Prozent des Katasterwertes beziehungsweise 6,2 Prozent des Anlagewertes, 2. in den Gemeinden mit über 5000 Einwohnern 6,5 Prozent des Katasterwertes beziehungsweise 5,6 Prozent des Anlagewertes, 3. in den übrigen Gemeinden 6 Prozent des Katasterwertes beziehungsweise 5 Prozent des Anlagewertes. § 2 Liegenschaften mit Katasterwerten gemäss Schatzungsgesetz in der ab 1. Januar 1989 gültigen Fassung Der steuerbare Mietwert von selbstgenutzten nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften mit Katasterwerten gemäss Schatzungsgesetz vom 27. Juni 1961 in der ab 1. Januar 1989 gültigen Fassung beträgt 70 Prozent des Mietwertes, welcher dem letzten rechtskräftigen und von Grund auf neu ermittelten Katasterwert zugrundeliegt. Die Anwendung dieser Bestimmung ist eingeschränkt auf Revisionsschatzungen gemäss § 9 des Schatzungsgesetzes. 2. Ausserordentliche Bemessung § 3 Grundsätze 1 Die Veranlagungsbehörde hat den steuerbaren Mietwert durch Vergleich mit Mietzinsen für ähnliche Objekte in gleicher Lage zu ermitteln, a. wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der nach den §§ 1 oder 2 berechnete Mietwert den Marktwert übersteigt, b. wenn der nach den §§ 1 oder 2 berechnete Mietwert offensichtlich vom Marktwert abweicht, c. wenn der Steuerpflichtige eine Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus nutzt. 2 Fehlen Vergleichsobjekte, ist der steuerbare Mietwert zu schätzen. Bei der Schätzung sind die Lage und das Alter des Gebäudes, die Anzahl, Grösse und Ausstattung der Räume sowie der zu einem Gebäude gehörende Hofraum oder Hausgarten angemessen zu berücksichtigen. II. § 4 Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung über den steuerbaren Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften vom 15. Oktober 1982 wird aufgehoben. § 5 Inkrafttreten Die Verordnung tritt, nach der Genehmigung durch den Grossen Rat, am 1. Januar 1991 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.» 4. - a) Die Antragsteller begründen ihren Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verordnung im wesentlichen damit, dass der Regierungsrat in einer ersten Vorlage dem Grossen Rat Prozentsätze vom Kataster- bzw. Anlagewert für die Ermittlung des Eigenmietwertes unterbreitet habe, die nach seiner Ansicht das absolute Minimum dessen dargestellt hätten, was mit dem Begriff Marktmiete noch vereinbar gewesen sei. Bereits diese Ansätze hätten aber in keiner Weise der gesetzlich notwendigen Erhöhung entsprochen. 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