{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1991-11-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_P-90-7_1991-11-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1265", "Checksum": "08f455aa25d1c10b2d773b5777d42726"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["P 90 7", "1991 II Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 06.11.1991 P 90 7 (1991 II Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung für die Prüfung von Erlassen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 19bis StG; § 1, § 2 der Verordnung über den steuerbaren Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften.\r\nErklärt der Gesetzgeber als Mietwert einer selber genutzten Liegenschaft den Betrag als massgebend, den der Steuerpflichtige als Mietzins für ein vergleichbares Objekt in gleicher Lage zu bezahlen hätte (sogenannte Marktmiete), so ist es gesetzwidrig, in der Vollzugsverordnung dazu den steuerbaren Mietwert auf 70 % der Marktmiete herabzusetzen. 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Die entsprechenden §§ 1 und 2 der Verordnung über den steuerbaren Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften vom 25. September 1990 werden daher aufgehoben. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n\n| Entscheid: | A. - Der Grosse Rat des Kantons Luzern genehmigte am 22. Oktober 1990 die Verordnung des Regierungsrates über den steuerbaren Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften vom 25. September 1990 (im folgenden «Verordnung» genannt). Am 3. November 1990 wurde die Verordnung im Kantonsblatt Nr. 44 publiziert. B. - X-Z verlangen mit ihrem auf § 188 VRG gestützten Prüfungsantrag vom 30. November 1990 die Aufhebung der Verordnung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Das Finanzdepartement für den Regierungsrat und die Staatskanzlei für den Gro-ssen Rat beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung des Prüfungsantrages. Demgegenüber halten X-Z in der Replik an ihrem Begehren fest. Während das Fi-nanzdepartement in seiner Duplik den Abweisungsantrag erneuert, verzichtet die Staats-kanzlei auf eine Duplik. Das Gericht hat den Prüfungsantrag im wesentlichen gutgeheissen: 1. - Das Verwaltungsgericht beurteilt auf Antrag und mit beschränkter Prüfungsbefugnis, ob bestimmte Rechtssätze verwaltungsrechtlichen Inhalts verfassungs- oder gesetzwidrig sind oder sonstwie einem übergeordneten Rechtssatz widersprechen (§§ 152 und 188 Abs. 1 VRG; Urteile F. vom 18. 9. 1979 und H. vom 22. 12. 1975). Ausgenommen von dieser Prüfung sind im wesentlichen die Staatsverfassung, die kantonalen Gesetze sowie die Dekrete, die dem Referendum unterstellt worden sind (§ 188 Abs. 2 lit. a VRG). Antragsberechtigt ist jedermann, dessen schutzwürdige Interessen in absehbarer Zeit durch die Anwendung der angefochtenen Rechtssätze verletzt werden können (§ 189 lit. a VRG). Der Prüfungsantrag muss innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung des Erlasses gestellt werden (§ 190 VRG). 2. - a) Der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle entzogen sind Rechtssätze auf Gesetzesstufe (§ 188 Abs. 2 lit. a VRG). Als Gesetz gilt im schweizerischen Staatsrecht jene generell-abstrakte Norm, welche dem Referendum unterliegt (Ruckli, Die abstrakte Prüfung von Erlassen durch das Verwaltungsgericht unter spezieller Berücksichtigung des Luzerner Verwaltungsrechtspflegegesetzes, Diss. Basel 1978, S. 44). Die beanstandete Verordnung unterlag nicht dem Referendum. Ihre Überprüfung auf Verfassungs- und Gesetzeskonformität muss demnach als zulässig bezeichnet werden, wobei nicht zu verkennen ist, dass sie nicht dem Bild einer klassischen Verordnung entspricht, da sie im Rahmen des Genehmigungsverfahrens weitestgehend vom Grossen Rat konzipiert wurde. b) Es stellt sich indessen die Frage, ob durch die Anwendung der angefochtenen Rechtssätze die Antragsteller in ihren schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden oder in absehbarer Zeit beeinträchtigt werden können (§ 189 VRG). Die Antragsteller sind allesamt Mieter und werden durch die Anwendung der Verordnung, die sich an Grundeigentümer richtet, nicht direkt betroffen. Sie erblicken hingegen in der Verordnung eine ungerechtfertigte Privilegierung der Eigentümer und eine Benachteiligung der Mieter. Dadurch, dass die Verordnung Dritten einen Vorteil einräumt, befinden sich die Antragsteller nicht in einer grundsätzlich andern Situation als der Adressat einer ihn direkt belastenden Bestimmung, der behauptet, gegenüber andern benachteiligt zu werden. Unter dem Gesichtswinkel des erlittenen Nachteils ist es steuerrechtlich gleichgültig, ob die Ungleichbehandlung über eine stärkere Belastung oder aber über eine Entlastung Dritter herbeigeführt wird. Im einen wie im andern Fall wird zwischen zwei Personenkategorien unterschieden, wobei der einen gewisse Vorteile zukommen und der andern nicht. In beiden Fällen ist die diskriminatorische Wirkung gleich. Damit solche Diskriminierungen bzw. Privilegierungen geltend gemacht werden können, muss aber eine wechselseitige Beziehung, ein Beziehungselement, zwischen der Situation des Antragstellers und jener des angeblich Privilegierten bestehen. Das ist im vorliegenden Fall die Fiskalbelastung. Demnach ist den Antragstellern, die durch eine ungerechtfertigte Privilegierung Dritter kausal einen Nachteil erleiden, die Möglichkeit zur Stellung eines Prüfungsantrages einzuräumen, wie dies in gleicher Weise das Bundesgericht bei der Frage der Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde entschieden hat. Würde nämlich die Befugnis eines angeblich Benachteiligten, einen Antrag zur Prüfung eines drittbegünstigenden Erlasses zu stellen, verneint, könnte diese Art von Rechtssätzen nie vom Verwaltungsgericht einer Überprüfung unterzogen werden. Denn kein direkt Betroffener, also Privilegierter, fände sich zur Antragstellung bereit, da er ja nur zu verlieren hätte, abgesehen davon, dass ein Privilegierter in seinen Rechten nicht verletzt wäre (vgl. dazu BGE 109 I a 252 = Pra 73 Nr. 50; Kölz, Die staatsrechtliche Rechtsprechung des Bundegerichts im Jahre 1983, in: ZbJV 121 S. 386; Kälin, Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde, in: ZbJV 124 S. 178; Fehlmann, Die prinzipale Normenkontrolle nach aargauischem Recht, Diss. Zürich 1988, S. 164ff.). c) In zeitlicher Hinsicht wurde der Prüfungsantrag rechtzeitig gestellt. Somit sind sämtliche Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt, weshalb auf den Prüfungsantrag einzutreten ist. 3. - Gemäss § 19bis Abs. 1 StG gehören zu den steuerbaren"}