Diese Überlegungen sind auch im vorliegenden Fall bedeutsam. Sie verdeutlichen, dass die gestützt auf § 4 Abs. 4 Polizeikostenverordnung zu überbindenden Verwaltungsgebühren bei politischen Veranstaltungen, die ihrerseits den Grundrechtsschutz geniessen, im Ansatz heikel sind; sie können nur soweit Bestand haben, als sie (u.a.) hinsichtlich der Höhe der Gebühr den Anforderungen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes genügen. Mit andern Worten halten der Höhe nach nicht von vorherein bekannte, unter Umständen sehr hohe Gebühren von der Wahrnehmung der Grundrechte ab oder - anders gewendet - können solche Gebühren die Grundrechtsausübung geradezu vereiteln.