Eine Beeinträchtigung der Grundrechtsausübung zufolge eines Einschüchterungseffekts bzw. einer Abschreckungswirkung liegt nach der Praxis effektiv bereits dann vor, wenn an die Grundrechtsausübung unverhältnismässig grosse negative Begleiterscheinungen geknüpft werden. Dies ist nämlich der Fall, wenn für die Ausübung eines ideellen Grundrechts mit hohen Polizeikosten gerechnet werden muss (Leutert, a.a.O., S. 119 f.). Diese Überlegungen sind auch im vorliegenden Fall bedeutsam.