Eine solche Reaktion, die auf einer Einschüchterung bzw. einem Abschreckungseffekt beruhen könnte, ist entgegen der Bestreitungen der Vorinstanz nicht von vornherein von der Hand zu weisen. So mag sich in der Tat ein Abschreckungseffekt einstellen, wenn mit Blick auf die Rechtslage im Zuge der Ausübung des Grundrechts mit derart hohen Kosten gerechnet werden müsste, dass der Grundrechtsberechtigte - konkret die Veranstalterin bzw. der Veranstalter - aus Kostengründen auf die Grundrechtsausübung verzichten würde.