Dabei wären die grundrechtlichen Interessen an der Verwirklichung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit besonders zu beachten. Weiter hielt der Bundesrat in der Antwort auf die parlamentarische Anfrage Engelberger fest, unter solchen Umständen könnten die Kosten eines Polizeischutzes von Demonstrationen den Veranstaltern von vornherein nur so weit auferlegt werden, als das Recht zu Demonstrieren dadurch nicht faktisch verhindert und die Veranstalter nicht von der Organisation einer Demonstration "abgeschreckt" würden (vgl. Leutert, a.a.O., S. 121, mit Hinweis auf die Behandlung der parlamentarischen Antrage in Fussnote 540).