Dass damit auch politische Manifestationen, insbesondere Demonstrationen auf öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Verkehrsträgern und Plätzen, gemeint sind, liegt auf der Hand. Fraglich ist, ob Organisatoren derartiger - an sich grundrechtlich geschützter - Veranstaltungen gegebenenfalls mit den in Rede stehenden Verwaltungsgebühren belastet werden dürfen. aa) Fest steht, dass Polizeiorgane gestützt auf die in der Verfassung garantierte Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 und 22 BV; Art. 11 EMRK) gehalten sind, Demonstrationen zu schützen (vgl. Moser, Der öffentliche Grund und seine Benützung, Bern 2011, insbes. S. 437 ff. mit Hinweisen;