Beispielsweise bestehe die Gefahr, dass mit dem Begriff des Zweckveranlassers auch polizeiliche Massnahmen in sehr weiter Kausaldistanz zur eigentlichen Schädigung begründbar werden könnten. Hinzu komme, dass das Ausmass des Störungspotentials auch von den Einstellungen und Sensibilitäten potentieller Gegendemonstranten abhänge. Die Anwendung der Figur des Zweckveranlassers bringe es mit sich, dass sich die friedliche Kundgebung diese Zustände seitens der Gegendemonstranten anrechnen lassen müsse. Wegen des Abweichens vom Grundsatz der Unmittelbarkeit berge die Zweckveranlassung die Gefahr, den Kreis möglicher Störer über Gebühr auszuweiten.