Leutert, a.a.O., S. 121, Gander, Sicherheit und Demonstration - Grenzen eines Grundrechts, in: Sicherheit und Recht 2008, S. 67 ff, insbes. S. 76). So wird bezüglich der Figur des Zweckveranlassers etwa kritisiert, das Abstellen auf das Veranlassen oder bewusste Inkaufnehmen von Störungen berge ein subjektives Element in sich, das mit der objektiven Struktur des Störerprinzips unvereinbar sei. Beispielsweise bestehe die Gefahr, dass mit dem Begriff des Zweckveranlassers auch polizeiliche Massnahmen in sehr weiter Kausaldistanz zur eigentlichen Schädigung begründbar werden könnten.