Mit gewichtigen Gründen wird in der Lehre etwa gegen die Behandlung des Zweckveranlassers als Störer eingewendet, mit dem Zweckveranlasser werde der Kreis von Verantwortlichen bzw. Störer zu weit gezogen, was zu Härten führe. Mohler schlägt mit Bezug auf den Zweckveranlasser eine Eingrenzung vor und lässt nur denjenigen als Zweckveranlasser gelten, für den - auf Grund eigenen Setzens von Gegebenheiten und Zuständen - eine durch andere bewirkte Gefahr oder Störung voraussehbar war und der die rechtliche und faktische Möglichkeit zu deren Vermeidung oder Beseitigung hat.