2497 ff.). Der Zweckveranlasser kann nicht bloss handelnd zum Störer werden, sondern unter Umständen selbst durch blosses Unterlassen von Handlungen, sofern ihn eine Rechtspflicht zum Handeln zwingt. Eine entsprechende Rechtspflicht kann sich aus der Rechtsordnung ergeben oder auf einer Verfügung beruhen. Zu denken ist etwa an eine rechtskräftige Auflage, die mit einer Bewilligung für eine Veranstaltung - so etwa eine Demonstrationsbewilligung - verknüpft ist, und zwar dergestalt, dass eine Nebenbestimmung den Veranstalter in einem konkreten Fall zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet.