Lehre und Praxis haben das "Störerprinzip" dem Grundsatz nach wiederholt bestätigt. Ferner war man bestrebt, dessen Gehalt, der sich unter verschiedenen Aspekten nicht leicht erschliesst, näher zu umschreiben bzw. etwas einzugrenzen (zur Dogmengeschichte: Möckli/Töndury, Vom Störerprinzip - und zurück?, in: Staats- und Verwaltungsrecht auf vier Ebenen, Festschrift für Tobias Jaag, Zürich 2012, S. 25 ff.), sodass der Begriff heute im Wesentlichen drei Ausprägungen kennt: Zu nennen ist als Erster der Verhaltensstörer.